Frage: Ende der Kirchensteuerpflicht

Ein Mitstreiter fragte:

Ist das denn tatsächlich so? Soweit meine Informationen stimmen, kann man das ganze Jahr austreten in Bayern und zahlt dann immer ab dem übernächsten Monat keine Katholibansteuer mehr. Kannst Du Dich auch nochmal schlau machen?

An diesem Beispiel lässt sich der Zusammenhang noch einmal im Detail erläutern, hier anhand des Kirchensteuergesetzes in Bayern:

Natürlich kann man das ganze Jahr aus der Kirche austreten. Ich hoffe, es wird hier nicht den Eindruck erweckt, das ginge nur im November oder Dezember.

In Bayern endet die Kirchensteuerpflicht mit dem Ende des Monats, in dem man seinen Kirchenaustritt erklärt hat. In dem einschlägigen Durchführungserlass zum bayerischen Kirchensteuergesetz heißt dazu es in einer diesbezüglichen Bekanntmachung (weiter unten auf der Webseite):

3. Zeitpunkt der Wirksamkeit des Kirchenaustrittes

[…]

Die Kirchensteuerpflicht endet gemäß Art. 6 Abs. 3 KirchStG mit dem Ablauf des Kalendermonats, in dem die Austrittserklärung wirksam geworden ist. Die Pflicht zur Entrichtung von Kirchgeld endet nach Art. 21 Abs. 3 KirchStG mit Ablauf des Kalenderjahres, in dessen Verlauf der Kirchenaustritt wirksam geworden ist.

Die Kirchensteuerpflicht endet also in Bayern schon mit Ende des Monats, in dem man seinen Kirchenaustritt erklärt – und nicht erst mit Ablauf des Folgemonats, wie es in vielen anderen Bundesländern der Fall ist.

Man beachte aber, das das Ende der Kirchensteuerpflicht nicht bedeutet – wie man ja annehmen könnte –, dass auf Einkommen, die danach verdient werden, keine Kirchensteuer mehr zu zahlen ist. Vielmehr wird die Kirchensteuer auf das Jahreseinkommen erhoben, und wenn der Betreffende nicht das ganze Jahr über Kirchenmitglied war, wird sie anteilig auf das Jahreseinkommen erhoben. Dies geht aus der Verordnung zur Ausführung des Kirchensteuergesetzes hervor, dort heißt es:

§ 5 Ein- oder Austritt während Kalenderjahres

Wenn während eines Kalenderjahres eine Person in eine umlageerhebende Gemeinschaft eintritt oder aus einer solchen Gemeinschaft Austritt, wird die Kircheneinkommensteuer aus der nach Art. 8 Abs. 2 ermittelten Maßstabsteuer für das volle Kalenderjahr berechnet, aber nur mit je 1/12 für jeden Kalendermonat erhoben, in dem die Umlagepflicht bestanden hat.

Es wird also die „normale“ Kirchensteuer auf das Jahreseinkommen ermittelt, und davon muss man dann für jeden Monat, den man kirchensteuerpflichtig war, ein Zwölftel Kirchensteuer zahlen – egal, ob das Einkommen vor der nach dem Kirchenaustritt erzielt wurde! Es zählt das Jahreseinkommen!

Das „muss“ auch so sein, weil die Kirchensteuer ja von der Einkommensteuer berechnet wird – und die Einkommensteuer bezieht sich auf das Jahreseinkommen; was unterjährig vom Arbeitgeber eingehalten wird, dienst ja quasi nur als Vorauszahlung, genau abgerechnet wird nach Jahresende per Einkommensteuererklärung.

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Mein Profilbild ist aus dem Kinderbuch "Gott gibt es wohl nicht" von Patrik Lindenfors. Erschienen im Alibi-Verlag (alibri.de), 12 Euro.
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